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abblendlicht

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Abblendlicht

Das Abblendlicht ist ein an Fahrzeugen angebrachtes Licht. Das Abblendlicht (früher auch Fahrlicht) dient zur Ausleuchtung der Fahrbahn vor dem Fahrzeug. Im Gegensatz zum Fernlicht, dessen Ausleuchtung so weit wie möglich geht, endet die ausgeleuchtete Fläche beim Abblendlicht ca. 25 m vor dem Fahrzeug.

Das Abblendlicht leuchtet die Fahrbahn asymmetrisch aus; in Ländern mit Rechtsverkehr wird die rechte Seite stärker ausgeleuchtet, bei Linksverkehr die linke. Dies ist dazu gedacht, entgegenkommende Fahrzeuge nicht zu blenden, aber gleichzeitig den Straßenrand für den Fahrer klar erkennbar zu machen.

Juristische Definition im Straßenverkehr

Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3, Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht. Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können.

Siehe auch: Auto, Standlicht, Fernlicht, Nebelscheinwerfer, Nebelschlussleuchte, Abblendschalter, Kurvenlicht

Weblinks

StVZO § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

Rechtshinweis

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